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Waldbrandgefahr im Blick behalten: Was Nutzer der städtischen Grillanlagen beachten müssen

Bensheim | 25. Juni 2026 Die anhaltende Trockenheit und die für die kommenden Tage weiterhin sehr hohen Temperaturen erhöhen die Waldbrandgefahr in der Region deutlich. Vor diesem Hintergrund weist die Stadt Bensheim darauf hin, dass die Nutzung der städtischen Grillanlagen an bestimmte Sicherheitsvorgaben geknüpft ist und bei erhöhter Waldbrandgefahr Einschränkungen gelten.

In Bensheim stehen mit den Grillanlagen am Berliner Ring, am Blauen Türmchen sowie am Wambolder Sand drei öffentliche Grillplätze zur Verfügung, die insbesondere in den Sommermonaten rege genutzt werden. Um Mensch, Natur und Wald vor Bränden zu schützen, sind Nutzerinnen und Nutzer jedoch verpflichtet, sich am Tag ihrer Veranstaltung eigenverantwortlich über die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe zu informieren. Maßgeblich sind die Angaben des Deutschen Wetterdienstes.

Sobald am Veranstaltungstag die Waldbrandgefahrenstufe 4 oder höher festgestellt wird, ist die Nutzung sämtlicher Grill- und Feuerstellen auf den städtischen Grillanlagen untersagt. Diese Regelung gilt unabhängig von Art und Größe der Veranstaltung und dient dem vorbeugenden Schutz vor Wald- und Vegetationsbränden.

Bereits ab Waldbrandgefahrenstufe 2 ist besondere Vorsicht geboten. Die Nutzerinnen und Nutzer sind dann verpflichtet, brennende oder glimmende Gegenstände mit größter Sorgfalt zu handhaben und sicherzustellen, dass nach der Nutzung sämtliche Feuerstellen und Grillgeräte vollständig erloschen sind. Glutreste dürfen keinesfalls zurückbleiben.

„Gerade in Trockenperioden können bereits kleine Unachtsamkeiten schwerwiegende Folgen haben. Die Regelungen dienen dem Schutz der Bevölkerung, der Natur und unserer Wälder. Deshalb bitten wir alle Nutzerinnen und Nutzer der Grillanlagen, sich vor ihrem Besuch über die aktuelle Lage zu informieren und die Vorgaben konsequent einzuhalten“, betont Erster Stadtrat Frank Daum.

Die Stadt weist zudem darauf hin, dass Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Waldgesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellen können. Insbesondere das unerlaubte Entzünden von Feuer oder die unsachgemäße Handhabung brennender beziehungsweise glimmender Gegenstände können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die aktuelle Waldbrandgefahr kann auf der Internetseiten des Deutschen Wetterdienstes unter www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html eingesehen werden. Unabhängig davon ist die geltende Benutzungsordnung der Grillanlagen jederzeit verbindlich einzuhalten.

Weitere Informationen, auch zu den Benutzerordnungen.

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