Bensheim

News aus Bensheim

Aktuelle Themen

Mehr Sicherheit durch Kameras in Bensheim? Was aktuell rechtlich möglich ist

Bensheim | 7. August 2026 Wer hat eigentlich die Bank im Stadtpark beschädigt? Oder die Brunnenfigur am Marktplatz zerstört? Pflanzen aus den Blumenkübeln gerissen? Und wo kommt plötzlich der Abfallberg an der Straßenecke her?  Nach illegalen Müllablagerungen, Vandalismus im Stadtgebiet oder anderen Vorfällen auf öffentlichen Plätzen wird regelmäßig die Forderung nach Videoüberwachung laut.

Auch die Stadtverwaltung erreichen immer wieder konkrete Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, ob Bereiche wie der Marktplatz, der Beauner Platz oder gleich die komplette Fußgängerzone mit Kameras überwacht werden könnten. Was auf den ersten Blick wie eine naheliegende Lösung erscheint, ist rechtlich jedoch aktuell nach wie vor an enge Voraussetzungen geknüpft. Zwischen dem berechtigten Wunsch nach mehr Sicherheit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte gilt es, zahlreiche gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Eine Videoüberwachung öffentlicher Plätze lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres umsetzen.

„Videoüberwachung kann dort ein sinnvolles Instrument sein, wo sie rechtlich zulässig ist und tatsächlich einen Beitrag zur Sicherheit leisten kann. Sie darf aber nicht als einfache Lösung verstanden werden. Bevor Kameras installiert werden können, sind zahlreiche rechtliche und datenschutzrechtliche Fragen zu klären. Diese Hürden dienen dem Schutz der Freiheitsrechte aller Bürgerinnen und Bürger“, ordnet Erster Stadtrat Frank Daum ein. „Unser Ziel muss immer sein, Sicherheit und Persönlichkeitsrechte verantwortungsvoll miteinander in Einklang zu bringen.“

Ein wesentlicher Faktor ist zunächst die tatsächliche Sicherheitslage. Ob ein Ort als Kriminalitätsschwerpunkt gilt, entscheidet sich nicht nach dem subjektiven Sicherheitsempfinden, sondern anhand der von der Polizei festgestellten Straftaten. Erst wenn sich eine entsprechende Häufung nachweisen lässt, kann eine Videoüberwachung überhaupt in Betracht gezogen werden. Selbst dann muss zunächst geprüft werden, ob weniger einschneidende Maßnahmen denselben Zweck erfüllen können. Dazu zählen beispielsweise eine verstärkte Präsenz von Polizei oder Verbesserungen der Beleuchtung.

Hinzu kommt der Datenschutz. Eine Kamera im öffentlichen Raum erfasst grundsätzlich alle Personen, die sich dort aufhalten, und greift damit in deren Persönlichkeitsrechte ein. Deshalb muss jede Videoüberwachung verhältnismäßig sein. Bereiche, die nicht überwacht werden dürfen – etwa private Grundstücke, Hauseingänge oder andere schutzwürdige Flächen – müssten technisch ausgeblendet werden. Das kann dazu führen, dass bestimmte Bereiche, die unmittelbar an den überwachten Platz angrenzen, gerade nicht aufgezeichnet werden. Auch der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bereits in der Planungsphase einer möglichen Videoschutzanlage einzubeziehen.

Zu bedenken gilt darüber hinaus, dass Videoüberwachung Straftaten nicht automatisch verhindert. Sie kann bei der Aufklärung helfen und dadurch Ermittlungen unterstützen. Studien zeigen jedoch, dass Kriminalität dadurch nicht zwangsläufig zurückgeht. Teilweise verlagern sich Straftaten vielmehr auf Bereiche, die nicht überwacht werden.

Sollte die Einrichtung einer Videoschutzanlage geprüft werden, ist hierfür ein umfangreiches Verfahren erforderlich. Dazu gehören die gemeinsame Bedarfsfeststellung durch Kommune und Polizei, die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen, die Beteiligung des Hessischen Datenschutzbeauftragten, eine Ortsbegehung unter Mitwirkung des Hessischen Landeskriminalamtes mit Beratungsbericht sowie anschließend die technische Planung, Ausschreibung und Umsetzung.

Gleichzeitig entwickelt sich die Rechtslage weiter. Seit knapp zwei Jahren enthält das Hessische Sicherheits- und Ordnungsgesetz einen Passus, der der Kriminalprävention, der Demokratieförderung, der Extremismusprävention und der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung besondere Bedeutung beimisst. Gegen diese Regelung läuft derzeit ein Normenkontrollverfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof.

Sollte die Vorschrift in ihrer jetzigen Form Bestand haben, könnte sie künftig die rechtliche Bewertung von Videoüberwachungsmaßnahmen beeinflussen. Ob und in welchem Umfang dadurch neue Möglichkeiten entstehen, bleibt jedoch zunächst der Entscheidung des Gerichts vorbehalten.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gilt jedoch schon heute: Videoüberwachung ist kein Instrument, das Kommunen kurzfristig oder nach Belieben einsetzen können. Sie kann an einzelnen Orten ein sinnvoller Baustein für mehr Sicherheit sein – vorausgesetzt, die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Jede Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem berechtigten Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Freiheits- und Persönlichkeitsrechte aller Bürgerinnen und Bürger.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

Hier können Sie uns eine Nachricht mit Ihren Wünschen, Anregungen oder Fragen hinterlassen.

Ihre Kontaktdaten