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Öffentliche Bekanntmachung

Vorläufige Anordnung gem. § 36 FlurbG zur Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche zwischen Biblis und Einhausen und für die Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

I. Anordnung

In dem Flurbereinigungsverfahren Biblis-Ost – Deichsanierung (UF 2652) und Einhausen-West – Deichsanierung (UF 2653), Landkreis Bergstraße, ergeht nach § 88 Nr. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 FlurbG folgende

vorläufige Anordnung:

Der Gewässerverband Bergstraße – als Träger des Unternehmens (Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche an der Weschnitz im Bereich Deich links der Weschnitz (KWDL), RDS (Rheindeichsystem) 1, Deich-km 26+050 bis 31+450 sowie des Deiches rechts der Weschnitz (KWDR), RDS 2, Deich-km ‒ 4+100 bis 0+000, zuzüglich des „Lückenschlusses Einhausen“ bis Deich-km 32+635 L / ‒ 6+580 R und für die Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)) wird

in den Besitz und in die Nutzung der für das Vorhaben dauerhaft und vorrübergehend benötigten Flächen eingewiesen.

Ab dem

1. Oktober 2026, 0:00 Uhr

In die von der Maßnahme der Rodung betroffene Grundstücke oder Teilgrundstücke:

Gemarkung Biblis

Gemarkung Klein-Hausen

Gemarkung Groß-Hausen

Ab dem

1. Dezember 2026, 0:00 Uhr

In die von der Maßnahme der Kampfmittelsondierung betroffene Grundstücke oder Teilgrundstücke:

Gemarkung Biblis

Gemarkung Klein-Hausen

Gemarkung Groß-Hausen

Gleichzeitig wird den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten der Besitz und die Nutzung der betroffenen Flächen entzogen.

Die Wirkung dieser Anordnung endet:

–       für die dauerhaft beanspruchten Flächen mit der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) bzw. mit der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan (§ 62 bzw. § 63 FlurbG);

–       für die vorübergehend beanspruchten Flächen mit der ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten.

Die betroffenen Flächen bzw. Teilflächen und der Umfang der Inanspruchnahme für die einzelnen Maßnahmen ergeben sich aus dem Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidium Darmstadt für die Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche zwischen Biblis und Einhausen vom 27. August 2024.

Die betroffenen Flächen und Teilflächen können zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung ab dem 28.09.2026 (40. KW) bis zum 31.12 2026 (52. KW) im Rathaus der Gemeinde Biblis, Darmstädter Str. 25, 68647 Biblis und im Rathaus der Gemeinde Einhausen, Marktplatz 5, 64683 Einhausen während den Dienstzeiten, und auf den Internetadresse www.hvbg.hessen.de/UF2652 und www.hvbg.hessen.de/UF2653 eingesehen werden.

Zur Orientierung sind die obengenannten Flächen in Übersichtskarten im Maßstab 1:4.000 farbig dargestellt.

Hinweise

  1. Die Grenzen der beanspruchten Flächen werden, soweit erforderlich, örtlich mit Holzpflöcken kenntlich gemacht.
  2. Die Erreichbarkeit der übrigen von den Baumaßnahmen nicht betroffenen Flächen ist vom Maßnahmenträger zu gewährleisten.

II. Entschädigung

Der Gewässerverband Bergstraße als Träger der Maßnahmen ist verpflichtet, für alle durch diese Anordnung entstehenden Nachteile (z.B. Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse) Entschädigung in Geld zu leisten.

Für die in Anspruch genommenen Flächen wird in den gegebenen Fällen eine Aufwuchsentschädigung gewährt, die soweit erforderlich, unter Beiziehung von Sachverständigen ermittelt wird.

Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung gezahlt wird, wird folgende Regelung getroffen:

  1. Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht entsprechendes Ersatzland zur Verfügung, so werden den betroffenen Eigentümern nach Lage und Zustand zumutbare Ersatzflächen bereitgestellt.
  2. Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht kein Ersatzland zur Verfügung, so wird für die vom Unternehmen benötigte Fläche eine jährliche Nutzungsentschädigung gezahlt.
  3. Die Höhe der Entschädigung für den Entzug der Nutzung und für vorübergehende Nachteile, werden nach Anhörung des Trägers des Unternehmens gem. § 88 Nr. 6 FlurbG und der Beiziehung von Sachverständigen von der Flurbereinigungsbehörde nach der Unanfechtbarkeit der Anordnung (s. Ziffer I) festgesetzt.Die
  4. Nutzungsentschädigung steht grundsätzlich dem Bewirtschafter zu. Dieser hat weiterhin den bisherigen Pachtzins an den Verpächter zu zahlen.
  5. Pachtverträge, welche nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung geschlossen werden müssen zur Prüfung des Entschädigungsanspruches der Flurbereinigungsbehörde vorgelegt werden.

III. Begründung

Sachverhalt

Die Flurbereinigungsverfahren Biblis-Ost – Deichsanierung und Einhausen-West – Deichsanierung wurden jeweils durch Beschluss des Hessischen Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation (Obere Flurbereinigungsbehörde) vom 10. Juni 2025 mit der Maßgabe der sofortigen Vollziehung angeordnet.

Der Planfeststellungsbeschluss für die Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche zwischen Biblis und Einhausen ist vom Regierungspräsidium Darmstadt am 27. August 2024 für das Unternehmen erlassen worden.

Nach § 88 Nr. 3 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde auf Antrag des Unternehmensträgers eine vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG erlassen. Der entsprechende Antrag wurde bzgl. der o.g. Maßnahmen vom Gewässerverband Bergstraße mit Schreiben vom 25.08.2026 gestellt.

Formelle Gründe

Die Anordnung wird vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim (Flurbereinigungsbehörde), Odenwaldstraße 6 in 64646 Heppenheim, als zuständiger Behörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Erlass der vorläufigen Anordnung ist § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG. Die Anordnung hält sich im Rahmen dessen, was zulässigerweise in einer vorläufigen Anordnung bestimmt werden kann. Abschließende Regelungen werden im Flurbereinigungsplan festgesetzt.

Materielle Gründe

Die für die Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche zwischen Biblis und Einhausen erforderlichen öffentlichen Fördermittel stehen zur Verfügung. Deren sachgerechte und fristgemäße Verwendung setzt einen planmäßigen und termingerechten Beginn der Sanierungsmaßnahme voraus. Um die Bauarbeiten wie vorgesehen im Frühjahr 2027 aufnehmen zu können, müssen auf den hierfür benötigten Teilflächen bereits im Vorfeld Rodungsarbeiten im Zeitraum von Anfang Oktober 2026 bis Ende Februar 2027 sowie Kampfmittelsondierungen im Zeitraum von Anfang Dezember 2026 bis Ende März 2027 durchgeführt werden.

Hieraus ergibt sich die Dringlichkeit der Maßnahme.

Voraussetzung für den planmäßigen Beginn der Sanierungsarbeiten ist die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Teilflächen im Rahmen der Flurbereinigungsverfahren Biblis-Ost – Deichsanierung (UF 2652) und Einhausen-West – Deichsanierung (UF 2653).

Die Voraussetzungen gem. § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG zum Erlass dieser Anordnung sind daher gegeben.

IV. Veröffentlichung

Die vorläufige Anordnung gem. § 36 FlurbG wird in den Flurbereinigungsgemeinden Biblis und Einhausen und in den angrenzenden Gemeinden Groß-Rohrheim, Gernsheim, Bensheim, Lorsch, Bürstadt, Lampertheim und Worms öffentlich bekannt gemacht.

Darüber hinaus ist sie über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/UF2652 und www.hvbg.hessen.de/UF2653 abrufbar.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Anordnung kann binnen eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim (Flurbereinigungsbehörde), Odenwaldstraße 6 in 64646 Heppenheim erhoben werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (Obere Flurbereinigungsbehörde), Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden, erhoben wird. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

VI. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen diese vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof – Flurbereinigungsgericht -, Goethestraße 41-43, 34119 Kassel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für die Anordnung gem. § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen.

Begründung

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wird im öffentlichen Interesse angeordnet, weil der termingerechte Beginn der Maßnahme Voraussetzung für die fristgerechte Verausgabung der bereitgestellten Mittel und die Erreichung der Ziele des Unternehmens ist.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt darüber hinaus auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Eine Verzögerung der zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes dringend erforderlichen Sanierungsarbeiten ist zu vermeiden, da hieraus ein nicht zu verantwortendes Risiko für die Sicherheit der von einem Hochwasser potenziell betroffenen Bevölkerung resultieren würde. Angesichts der infolge des Klimawandels zunehmenden Intensität und Häufigkeit von Starkregen- und Hochwasserereignissen besteht zudem ein dringender Handlungsbedarf.

Das besondere öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahme und damit an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung überwiegt das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung einer Klage.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegen damit vor.

Heppenheim, den 04.09.2026
Im Auftrag

gez. Uhlig
Verfahrensleitung

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